LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2014
3 Sa 274/13
Normen:
BBiG § 4; BBiG § 104; DRK-Reformtarifvertrag Anlage 3 § 1 Abs. 1; DRK-Reformtarifvertrag Anlage 3 § 8 a; DRK-Reformtarifvertrag Anlage 3 § 14 Abs. 1; DRK-Reformtarifvertrag Anlage 3 § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4345/12

Geltungsbereich der Sonderregelungen für Auszubildende des DRK-ReformtarifvertragesUnbegründete Zahlungsklage eines Rettungsassistenten bei Ausbildung im Rahmen eines dreijährigen Ausbildungsmodells unter Gewährung eines monatlichen Ausbildungsentgelts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 274/13

DRsp Nr. 2015/6640

Geltungsbereich der Sonderregelungen für Auszubildende des DRK-ReformtarifvertragesUnbegründete Zahlungsklage eines Rettungsassistenten bei Ausbildung im Rahmen eines dreijährigen Ausbildungsmodells unter Gewährung eines monatlichen Ausbildungsentgelts

1. Die "Sonderregelungen für die Auszubildenden" gemäß Anlage 3 des 27. Änderungstarifvertrag vom 31.12.2006 in der zuletzt gültigen Fassung vom 19.04. 2012 (DRK-Reformtarifvertrag), die nach § 1 Abs. 1 für die Auszubildenden beim DRK gilt, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden, gilt nach dieser Bestimmung des Geltungsbereiches nicht für Ausbildungsverhältnisse, die keine Berufsausbildung nach §§ 4, 104 BBiG betreffen; die Unterscheidung zwischen "staatlich anerkannten Ausbildungsberufen" und "als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufen" in § 1 Abs. 1 der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag weist auf § 4 BBiG (anerkannte Ausbildungsberufe) und § 104 BBiG (als anerkannt geltende Ausbildungsberufe) hin. 2. Halten sich die Tarifvertragsparteien von der Wortbildung her an gesetzliche Normen, liegt es nahe, dass sie sich auch an den damit verbundenen Inhalten ausrichten.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.05.2013 - 5 Ca 4345/12 - aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. 3.