LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2017
1 Sa 490/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 861; FPersV § 1 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3939/15

Geltungsbereich einer arbeitsvertraglichen AusschlussklauselAusschluss des Anspruchs des Arbeitgebers auf Herausgabe von ArbeitsmittelnAnspruch des Arbeitnehmers auf nachträgliche Anfertigung von Aufzeichnungen nach dem FPersV

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 490/16

DRsp Nr. 2017/14704

Geltungsbereich einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel Ausschluss des Anspruchs des Arbeitgebers auf Herausgabe von Arbeitsmitteln Anspruch des Arbeitnehmers auf nachträgliche Anfertigung von Aufzeichnungen nach dem FPersV

1. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel steht dem Herausgabeverlangen des Arbeitgebers bezüglich von Arbeitsmitteln nicht entgegen.2. Die in § 1 Abs. 6 Satz 1, 2 FPersV normierte Aufzeichnungspflicht eines Berufskraftfahrers besteht im öffentlichen Interesse und gibt dem Arbeitgeber keinen einklagbaren Anspruch auf nachträgliche Anfertigung solcher Aufzeichnungen.

Tenor

I.

Auf die Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2016, Az.: 4 Ca 3939/15, teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt,

a)

an den Kläger für Oktober 2015 1.530,00 EUR brutto abzüglich von 1.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.11.2015 zu zahlen

b)

an den Kläger für November 2015 1.606,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2015 zu zahlen

c)

dem Kläger eine Bescheinigung gem. § 312 SGB III zu erteilen

d)

dem Kläger eine Lohnabrechnung für Oktober 2015 zu erteilen.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. 4. II. III. IV.