LAG Chemnitz - Urteil vom 26.09.2014
3 Sa 94/14
Normen:
TVG § 3; TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 983/13

Geltungsbereich eines Tarifvertrages

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 94/14

DRsp Nr. 2017/3718

Geltungsbereich eines Tarifvertrages

Den Tarifvertragsparteien ist es gestattet, den Geltungsbereich eines Tarifvertrages auf einen abgrenzbaren Teil der Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes zu beschränken.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.02.2014 - 11 Ca 983/13 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.02.2014 - 11 Ca 983/13 - teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3; TVG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit Differenzvergütungsforderungen des Klägers für die Zeit von September 2012 bis September 2013 sowie den Forderungen des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung und einer tariflichen Einmalzahlung für das Jahr 2012 über die Frage, ob die Beklagte seit dem 01.05.2002 noch an die jeweils geltenden Tarifverträge des Streitverkündeten gebunden ist.