OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2009
IV-2 Ss (OWi) 234/08 - (OWi) 104/08 III
Normen:
SGB VII § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 579

Geltungsumfang von Unfallverhütungsvorschriften; Ohne Versicherte tätiger Unternehmer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen IV-2 Ss (OWi) 234/08 - (OWi) 104/08 III

DRsp Nr. 2009/13637

Geltungsumfang von Unfallverhütungsvorschriften; Ohne Versicherte tätiger Unternehmer

Ein Unternehmer ist auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten Adressat der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

SGB VII § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere geltend macht, dass er als selbständiger Einzelunternehmer ohne Beschäftigte nicht Adressat der Unfallverhütungsvorschriften sei.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf lediglich die von dem Beschwerdeführer verneinte Frage, ob ein Unternehmer auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten Adressat der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften ist.