BVerwG - Urteil vom 29.10.2009
3 C 2.09
Normen:
PBefG § 8 Abs. 4 S. 1, 3; PBefG § 13; PBefG § 13a; PBefG § 45a; VO 1191/69/EWG Art. 1; VO 1191/69/EWG Art. 2; SGB IX § 145; SGB IX § 148;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG Gießen, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 50/06

Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs bei Missachtung des Vorrangs der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung; Auferlegung einer Verkehrsleistung durch den Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs aufgrund mangelnder Ermöglichung einer ausreichenden Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen; Befristete Möglichkeit zur Beantragung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung zur Absicherung der Prognosegrundlage; Anwendung von Ausnahmen auch auf im Fernverkehr Gelegenheitsfahrten durchführende Unternehmen

BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 3 C 2.09

DRsp Nr. 2010/1716

Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs bei Missachtung des Vorrangs der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung; Auferlegung einer Verkehrsleistung durch den Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs aufgrund mangelnder Ermöglichung einer ausreichenden Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen; Befristete Möglichkeit zur Beantragung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung zur Absicherung der Prognosegrundlage; Anwendung von Ausnahmen auch auf im Fernverkehr Gelegenheitsfahrten durchführende Unternehmen

1. Eine Genehmigung nach § 13a PBefG ist rechtswidrig, wenn sie den Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG missachtet. 2. Der Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs darf eine Verkehrsleistung nur dann gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegen oder vereinbaren, wenn er aufgrund einer fehlerfreien Prognose zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist. Zur Absicherung der Prognosegrundlage ist es regelmäßig geboten, im Zusammenwirken mit der Genehmigungsbehörde vorab die befristete Möglichkeit zur Beantragung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung vorzuschalten.