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Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsfähigkeit eines Satzungsnachtrags über die Durchführung eines Modellvorhabens zur häuslichen Krankenpflege.
Im Jahre 2000 plante die klagende Betriebskrankenkasse (BKK), ab Mitte 2001 die häusliche Krankenpflege ihrer Versicherten aus Kostengründen nur noch durch einen eigenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Dazu wollte sie einen bereits am Markt tätigen Pflegedienst übernehmen und als Eigeneinrichtung fortführen. Vorsorglich wurden alle Versorgungsverträge mit den örtlichen Pflegediensten zum 30. Juni 2001 gekündigt.
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