BVerwG - Beschluss vom 10.01.2012
4 B 33.11
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BayBO 1998 Art. 62 S. 1; BayBO Art. 62 S. 1; SGB XI § 36;
Fundstellen:
BauR 2013, 74
ZfBR 2012, 380
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Überschreiten der Variationsbreite der genehmigten Nutzung eines Altenwohnheims

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 4 B 33.11

DRsp Nr. 2012/3511

Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Überschreiten der "Variationsbreite" der genehmigten Nutzung eines Altenwohnheims

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist es nicht mit dem Vortrag getan, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung einer nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO nicht revisiblen Vorschrift des Landesrechts sei von einem fehlerhaften Verständnis des Bundesrechts geprägt. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweisen könnte.2. Eine privatrechtsgestaltende Wirkung kommt einer bauaufsichtlichen Verfügung nicht zu. Sollte die bauaufsichtliche Verfügung nach den Vorschriften des Privatrechts nicht zur Kündigung von Bewohnern eines Seniorenwohnheimes berechtigen, wäre sie insoweit nicht vollziehbar.3. Bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von deren materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1; BayBO 1998 Art. 62 S. 1;