Diese sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO statthaft und, da gemäß den §§ 78 ArbGG, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG,
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