LAG Hamburg - Beschluss vom 28.09.2004
3 Ta 14/04
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 95 Abs. 2 ; ZPO § 141 ; ZPO § 141 Abs. 3 ; ZPO § 380 Abs. 1 ; ZPO § 380 Abs. 3 ; ZPO § 381 Abs. 1 ; ZPO § 569 ; ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 78 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 213
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 180/04

Genügend entschuldigtes Ausbleiben der Partei bei Verschulden des Prozessbevollmächtigten - unanfechtbare Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses durch Beschwerdegericht

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 14/04

DRsp Nr. 2005/18697

Genügend entschuldigtes Ausbleiben der Partei bei Verschulden des Prozessbevollmächtigten - unanfechtbare Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses durch Beschwerdegericht

»1. Bei der Beurteilung, ob eine persönliche geladene Partei ihr Ausbleiben iSv §§ 141 Abs 3, 381 Abs 1 ZPO genügend entschuldigt hat, ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei nicht gemäß § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnen.2. Die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses durch das Beschwerdegericht ist unanfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 95 Abs. 2 ; ZPO § 141 ; ZPO § 141 Abs. 3 ; ZPO § 380 Abs. 1 ; ZPO § 380 Abs. 3 ; ZPO § 381 Abs. 1 ; ZPO § 569 ; ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 78 ;

Gründe:

Diese sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO statthaft und, da gemäß den §§ 78 ArbGG, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 3, 381 Abs. 1 Satz unbegründet, weil die Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihr Ausbleiben jedenfalls genügend entschuldigt gewesen ist.