LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.11.2005
2 Sa 350/05
Normen:
BGB § 314 § 611 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 688
NZA-RR 2006, 180
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 676 d/05

Gerichtliche Abmahnungskontrolle - keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit oder Gleichbehandlung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 350/05

DRsp Nr. 2006/1928

Gerichtliche Abmahnungskontrolle - keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit oder Gleichbehandlung

Im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur insoweit von Bedeutung, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind, nicht die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt; ebenso ist für den Gleichbehandlungsgrundsatz im Abmahnungsrecht kein Raum.

Normenkette:

BGB § 314 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Abmahnung.

Der Kläger ist am ...1949 geboren. Bei der Beklagten ist er seit dem 30.09.1985 als Maschinenführer mit einer Vergütung von zuletzt 2.000 EUR brutto beschäftigt.

Die Beklagte hatte im Jahr 2003 eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, die der Kläger durch Klage angegriffen hatte (5 Ca 1459 c/03 ArbG Elmshorn). Die Beklagte erklärte in diesem Rechtsstreit in der Verhandlung vom 22.03.2003, aus dieser Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Sie behielt sich aber vor, wegen des der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhaltes eine Abmahnung auszusprechen. Die mit Datum vom 09.12.2003 erteilte Abmahnung griff der Kläger durch Klage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn an (5 Ca 2878 b/03). In diesem Rechtsstreit verglichen sich die Parteien am 13.01.2004 wie folgt: