Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Die am 14.08.1947 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01.10.1967 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt im Sekretariat der Geschäftsleitung, wobei sie im Wesentlichen mit dem Einkauf und der Rechnungsprüfung betraut war. Die Beklagte fertigte Verpackungsmaterial aus Kunststoff und beschäftigte ca. 70 Mitarbeiter.
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