LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2004
9 Sa 558/04
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1, 3 § 14 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3695/03

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers - Abfindungshöhe bei schlechten Beschäftigungsaussichten - Berechnung des Monatsverdienstes bei Tantiemezahlung und Dienstwagennutzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 558/04

DRsp Nr. 2006/1682

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers - Abfindungshöhe bei schlechten Beschäftigungsaussichten - Berechnung des Monatsverdienstes bei Tantiemezahlung und Dienstwagennutzung

1. Die Anzahl der für die Abfindungshöhe zu berücksichtigenden Monatsverdienste ist unter Beachtung von § 10 Abs. 1 KSchG zu bestimmen; die in diesem gesetzlichen Rahmen zu ermittelnde Zahl der Monatsverdienste muss angemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG sein2. Dazu hat das Arbeitsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, welcher Abfindungsbetrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles angemessen ist, um die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes erwachsenden Nachteile auszugleichen.