OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.2017
20 W 8/16
Normen:
AktG § 104 Abs. 2; MitbestG § 7 Abs. 2 Nr. 3; AktG § 104 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
MDR 2017, 530
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Gerichtliche Bestellung eines Gewerkschaftsvertreters als Mitglied des Aufsichtsrats

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 20 W 8/16

DRsp Nr. 2017/6510

Gerichtliche Bestellung eines Gewerkschaftsvertreters als Mitglied des Aufsichtsrats

1. Zur Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft nach § 104 Abs. 2 AktG um einen Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG) im Falle miteinander konkurrierender Vorschläge von Gewerkschaften (§ 104 Abs. 4 Satz 4 AktG). 2. Die Wahrnehmung von Organtätigkeiten in einem Konkurrenzunternehmen stellt im Allgemeinen kein Hindernis für die nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmende Bestellung als Aufsichtsrat dar. 3. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG kommt einem der Arbeitnehmerschaft der betroffenen Gesellschaft zugehörigen gegenüber einem externen Gewerkschaftsvertreter kein genereller Vorrang zu. 4. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG ist ein für die von dem Gericht zu treffende Ermessensentscheidung maßgebendes Auswahlkriterium des Inhalts, dass alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften innerhalb der Arbeitnehmerbank des Aufsichtsrats repräsentiert sein müssen, nicht anzuerkennen.