LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.01.2013
16 Sa 563/12
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74c Abs. 2; HGB § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 11
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 531/10

Gerichtliche Bestimmung einer in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Karenzentschädigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 563/12

DRsp Nr. 2013/2615

Gerichtliche Bestimmung einer in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Karenzentschädigung

Die Wettbewerbsabrede, die die Höhe der Karenzentschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, ist nicht nichtig. Bei der gerichtlichen Bestimmung der Höhe der Karenzentschädigung gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist die Regelung des § 74 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20.03.2012 - 1 Ca 531/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Sein Streithelfer trägt die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention.

Die Revision wird für den Beklagten hinsichtlich seiner Verurteilung in die Klageanträge zu 2) und zu 3) zugelassen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74c Abs. 2; HGB § 75 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über eine Karrenzentschädigung.

Der Beklagte produziert und vertreibt Futtermittel und Ergänzungsfuttermittel sowie Pferdepflege- und kosmetische Produkte. Der Kläger war seit dem 01.01.2008 bei dem Beklagten als Exportvertriebsmitarbeiter tätig gegen ein Monatsgehalt von 7.500,00 € brutto zuzüglich eines geldwerten Vorteils in Höhe von 1.089,20 € brutto für die Privatnutzung seines Dienstfahrzeugs.