I.
Die Klägerin hat in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit u.a. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine von der Beklagten zu 1) erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern nunmehr zu der Beklagten zu 2) besteht. Sie hat ferner die Beklagte zu 1) im Wege des Hilfsantrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Anspruch genommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch gerichtlich protokollierten Vergleich beigelegt, wobei sie u.a. vereinbarten, dass sämtliche aus dem Verlust des Arbeitsplatzes herrührenden Ansprüche ausgeglichen sein sollen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 den genannten Hilfsantrag zur Berechnung des Vergleichswertes mit 15.000,00 EUR bewertet, im Übrigen eine Bewertung des Hilfsantrages jedoch abgelehnt.
Gegen diesen ihnen am 19. Dezember 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. Dezember 2003 eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
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