OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.2018
4 U 120/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 310; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 852
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 2/16

Gerichtliche Entscheidung über den Anspruch des Vorstandes einer Aktiengesellschaft auf Zahlung eines Bonus

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 4 U 120/17

DRsp Nr. 2018/16178

Gerichtliche Entscheidung über den Anspruch des Vorstandes einer Aktiengesellschaft auf Zahlung eines Bonus

1. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft handelt beim Abschluss eines Anstellungsvertrages als Verbraucher i.S. von § 13 BGB. 2. Benachteiligt ein Mitglied des Vorstandes entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt wird. Vielmehr ist gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen über die Zahlung eines Bonus zu entscheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500.000,00 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.