I. Die Beschwerde des Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.09.2016 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung eines Wahlvorstandes.
Antragsteller und Beteiligte zu 1) bis 9) sind neun Arbeitnehmer (im Folgenden: Antragsteller zu 1) bis 9)) der Standorte in Berlin Am St. 16 bzw. S. 50, für die ein einheitlicher Betriebsrat gewählt wurde. Beteiligte zu 11) ist die Arbeitgeberin, die u. a. an diesen Standorten Servicedienstleistungen in Form von Callcentern erbringt. Beteiligter zu 10) ist der zwecks Vorbereitung einer Betriebsratswahl an diesen Standorten gebildete Wahlvorstand (im Folgenden: Wahlvorstand).
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