LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2016
15 TaBV 1683/16
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5932/16

Gerichtliche Ersetzung des Wahlvorstandes zu den Betriebsratswahlen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 15 TaBV 1683/16

DRsp Nr. 2017/2967

Gerichtliche Ersetzung des Wahlvorstandes zu den Betriebsratswahlen

Hat der Wahlvorstand in den ersten zwei Monaten seiner Einsetzung nicht an einer von ihm für notwendig gehaltenen Schulung teilgenommen und sich erst nach weiterem Zuwarten bei der Arbeitgeberin nach ausländischen Arbeitnehmern i.S. von § 2 Abs. 5 BetrVG - WO erkundigt und hat er auch im Übrigen die Durchführung der Wahl nicht vorangetrieben, so ist er gerichtlich zu ersetzen.

I. Die Beschwerde des Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.09.2016 - 1 BV 5932/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung eines Wahlvorstandes.

Antragsteller und Beteiligte zu 1) bis 9) sind neun Arbeitnehmer (im Folgenden: Antragsteller zu 1) bis 9)) der Standorte in Berlin Am St. 16 bzw. S. 50, für die ein einheitlicher Betriebsrat gewählt wurde. Beteiligte zu 11) ist die Arbeitgeberin, die u. a. an diesen Standorten Servicedienstleistungen in Form von Callcentern erbringt. Beteiligter zu 10) ist der zwecks Vorbereitung einer Betriebsratswahl an diesen Standorten gebildete Wahlvorstand (im Folgenden: Wahlvorstand).