BAG - Beschluss vom 14.09.2020
5 AZB 23/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 77; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 130a Abs. 1; ZPO § 130 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; ZPO § 130 Abs. 4 Nr. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 519 Abs. 4;
Fundstellen:
AP ZPO § 130a Nr. 4
AnwBl 2020, 683
ArbRB 2020, 375
AuR 2020, 534
BAGE 172, 186
BB 2020, 2483
EzA ZPO 2002 § 130a Nr. 5
EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 14
EzA-SD 2020, 13
MDR 2020, 1393
MDR 2020, 1495
MMR 2021, 96
NJW 2020, 3476
NZA 2020, 1501
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 12/19
ArbG Ulm, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 127/18

Gerichtliche Hinweispflicht zur Heilung eines leicht erkennbaren Formfehlers durch eine ParteiBedeutung der einfachen Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO

BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 5 AZB 23/20

DRsp Nr. 2020/15272

Gerichtliche Hinweispflicht zur Heilung eines leicht erkennbaren Formfehlers durch eine Partei Bedeutung der einfachen Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO

Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Orientierungssätze: 1. Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel - wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz - hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Erlangt der/die zuständige Vorsitzende noch vor Ablauf einer Notfrist Kenntnis von einem solchen Formmangel, kann und muss er/sie einen entsprechenden Hinweis - notfalls telefonisch oder per Telefax - erteilen (Rn. 27 ff.). 2. Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO dient der Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung und soll dessen unbedingten Willen ausdrücken, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dies erfordert die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes (Rn. 16).