BAG - Urteil vom 07.10.2015
7 AZR 945/13
Normen:
Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 31. Oktober 2009 (TVK) § 3 Abs. 1; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 31. Oktober 2009 (TVK) § 6 Abs. 2; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 31. Oktober 2009 (TVK) § 20 Abs. 1; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 31. Oktober 2009 (TVK) § 54 Abs. 1; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 31. Oktober 2009 (TVK) § 57 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2 -3; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; GG Art. 5 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Nr. 44
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 79/12
ArbG Mannheim, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 126/12

Gerichtliche Kontrolle der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses einer Orchestermusikerin

BAG, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 945/13

DRsp Nr. 2016/2966

Gerichtliche Kontrolle der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses einer Orchestermusikerin

Orientierungssätze: 1. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, unterliegt die Befristung grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. 2. Eine Vereinbarung, wonach einer unbefristet beschäftigten Fagottistin die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin befristet übertragen wird, um die Zeit bis zur Neubesetzung der Stelle des 1. (Solo-)Fagotts unter Beteiligung des Orchestervorstands nach der Probespielordnung zu überbrücken, bewirkt grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung der Fagottistin iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Dies kann auch dann gelten, wenn die Tätigkeit mehrmals befristet übertragen wird (hier: vier Befristungsvereinbarungen für eine Gesamtdauer von knapp vier Jahren). 3. § 20 Abs. 1 TVK schließt die nur befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. Oktober 2013 - 19 Sa 79/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: