BSG - Urteil vom 26.09.1990
9b/11 RAr 151/88
Normen:
AFG § 36 Nr. 3, § 2 ; AFuU 1976 § 1, § 6;
Fundstellen:
BSGE 67, 228
SozR 3-4100 § 36 Nr. 1

Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit beruflicher Bildungsmaßnahmen

BSG, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 9b/11 RAr 151/88

DRsp Nr. 1998/7945

Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit beruflicher Bildungsmaßnahmen

1. Grundlage für die Entscheidung über die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit beruflicher Bildungsmaßnahmen der Verwaltung ist die Beurteilung von zeitbedingten und planerischen Elementen. Sie stellt eine hypothetische Tatsachenfeststellung dar. Ihre gerichtliche Kontrolle kann sich nur auf die Prüfung beschränken, ob die Verwaltung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung greifbaren Daten zutreffend ermittelt und sich anerkannter Bewertungsmethoden bedient hat.2. Die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit einer Umschulung ergibt sich nicht schon allein deshalb, weil für den Fall des erfolgreichen Abschlusses ein Arbeitsplatz nachgewiesen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 36 Nr. 3, § 2 ; AFuU 1976 § 1, § 6;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die pauschale Erstattung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für eine Umschulung zum Fahrlehrer.