LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.2020
18 Sa 22/20
Normen:
EStG § 32; EStG § 38b Abs. 2; EStG § 39 Abs. 1; EStG § 39 Abs. 4 Nr. 2; EStG § 39e Abs. 2; AGG § 1; GBV SP v. 21.03.2018 Nr. II.4.d.;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 329/19

Gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von SozialplänenMittelbare Ungleichbehandlung der Frauen durch Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal im SozialplanAnpassung nach oben bei unwirksamer Sozialplanklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 22/20

DRsp Nr. 2022/13921

Gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Sozialplänen Mittelbare Ungleichbehandlung der Frauen durch Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal im Sozialplan "Anpassung nach oben" bei unwirksamer Sozialplanklausel

Eine Regelung in einem Sozialplan, die für einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder an die "Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte" anknüpft, d.h. an an einen Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal, benachteiligt mittelbar Frauen. Dies beruht darauf, dass bei der Lohnsteuerklasse V Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht vorgesehen sind und noch deutlich mehr Frauen als Männer die Lohnsteuerklasse V wählen.Die alleinige Anknüpfung in dem Sozialplan an den Kinderfreibetrag war nicht durch das begrenzte Volumen des Sozialplans oder Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt (insoweit gegen BAG 12.03.1997 - 10 AZR 648/96).

1. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG, vereinbar sind.