BAG - Beschluss vom 26.09.2017
1 ABR 57/15
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Hs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVg § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 3 Abs. 1; ArbZG § 3 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 142
ArbRB 2018, 73
AuR 2018, 148
BAGE 160, 232
BB 2018, 244
DB 2018, 327
EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 30
EzA-SD 2018, 13
NZA 2018, 194
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 7/14
ArbG Hamburg, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 24/13

Gerichtliche Überprüfbarkeit vom Verfahrensfehlern der EinigungsstelleEinheitliche Mitbestimmungsangelegenheit bei Festlegung der Arbeitszeit und Festlegung von Ausgleichszeiträumen

BAG, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 57/15

DRsp Nr. 2017/17460

Gerichtliche Überprüfbarkeit vom Verfahrensfehlern der Einigungsstelle Einheitliche Mitbestimmungsangelegenheit bei Festlegung der Arbeitszeit und Festlegung von Ausgleichszeiträumen

1. Die Beachtung der Grundsätze des Einigungsstellenverfahrens sind erst zu prüfen, soweit die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung unterliegende Angelegenheit materiell ausgestaltet, nicht aber, wenn sie sich für unzuständig erklärt. 2. Die Festlegung eines Ausgleichszeitraums der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Schwankungsbreite eines Arbeitszeitkontos betreffen die Lage der Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und stehen mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang. Diese einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden, auch wenn sie weitergehende vergütungs-rechtliche Folgen haben kann. Orientierungssätze: 1. Beschlüsse der Einigungsstelle, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, begründen als Entscheidungen über eine Rechtsfrage kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Verfahrensfehler der Einigungsstelle sind erst zu prüfen, soweit sie eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit materiell ausgestaltet, nicht aber, wenn sie (nur) über ihre Zuständigkeit entscheidet.