LAG Hamburg - Beschluss vom 06.07.2015
8 TaBV 7/14
Normen:
TV-KAH § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 24/13

Mitbestimmung des Betriebsrat der Vertragsarbeitgeberin bei der Festlegung von Ausgleichszeitraum und Schwankungsbreite der Arbeitszeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen 8 TaBV 7/14

DRsp Nr. 2016/8906

Mitbestimmung des Betriebsrat der Vertragsarbeitgeberin bei der Festlegung von Ausgleichszeitraum und Schwankungsbreite der Arbeitszeit

Für die Festlegung von Ausgleichszeiträumen und zulässigen Schwankungsbreiten besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Es handelt sich jedenfalls in erster Linie um eine Frage der Entgeltstruktur. Zuständig ist folglich der Betriebsrat des Vertragsarbeitgebers.

1. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.01.2014 (16 BV 24/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TV-KAH § 6 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten anlässlich eines Einigungsstellenspruchs über die Frage, welcher Betriebsrat für die Festlegung des Ausgleichszeitraums und der zulässigen Schwankungsbreite nach § 6 II TV-KAH zuständig ist.