BAG - Urteil vom 18.06.2014
10 AZR 699/13
Normen:
BGB § 315; BGB § 319; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 15.2; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 16; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 17.2; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 18; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 19; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 20; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 21, Anlage 4;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 232
AuR 2014, 392
BAGE 148, 271
BB 2014, 2292
DB 2014, 2540
DB 2014, 6
EzA-SD 2014, 14
NZA 2015, 1336
NZA-RR 2015, 430
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2/13
ArbG Stuttgart, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 25/12

Gerichtliche Überprüfung der Beurteilung zur Ermittlung des Leistungsentgelts nach dem ERA-TV

BAG, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 699/13

DRsp Nr. 2014/13211

Gerichtliche Überprüfung der Beurteilung zur Ermittlung des Leistungsentgelts nach dem ERA-TV

Bei der Überprüfung der Richtigkeit einer Beurteilung zur Ermittlung des Leistungsentgelts nach dem ERA-TV besteht ein System der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Derjenige, der einen Wert unterhalb oder oberhalb der tariflichen Normalleistung von 15 % behauptet, trägt dafür jeweils die Beweislast. Orientierungssätze: 1. Die in Anlage 4 zu § 17.2.3 ERA-TV beispielhaft aufgeführten Kriterien dienen dazu, die allgemeinen Beurteilungsmerkmale arbeitsplatz- und arbeitnehmerbezogen zu konkretisieren und so eine zielgenaue und sachgerechte Beurteilung iSv. § 17.5 ERA-TV zu ermöglichen. Gleichzeitig wird damit für den Arbeitnehmer erkennbar, welche Leistung von ihm verlangt wird. 2. Sieht eine Betriebsvereinbarung zur Anwendung der Methode "Beurteilen" nach § 17.2 ERA-TV vor, dass der Arbeitgeber Kriterien auszuwählen und dem Beschäftigten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen hat, kommt nur im Ausnahmefall die Anwendung aller beispielhaft aufgeführten Kriterien in Betracht. Regelmäßig ist eine arbeitsplatz- und arbeitnehmerbezogene Auswahl vorzunehmen. Unterbleibt diese, ist eine gleichwohl vorgenommene Beurteilung unwirksam. 3. Im Fall der Unwirksamkeit einer Beurteilung ist das bisher nach § 19.1 gezahlte Leistungsentgelt bis zu einer wirksamen Neubeurteilung fortzuzahlen.