LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2017
1 Sa 27/16
Normen:
TV-V § 5 Abs. 2 S. 3; BGB § 315 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1931/16

Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Arbeitgebers über die Anrechnung von förderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 27/16

DRsp Nr. 2017/6292

Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Arbeitgebers über die Anrechnung von förderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V

Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Anrechnung von förderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V ist nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu treffen.

Tenor

1.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.10.2016 - 18 Ca 1931/16 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TV-V § 5 Abs. 2 S. 3; BGB § 315 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Einstufung der Klägerin und die daraus folgende Differenzvergütung für den Zeitraum seit Juni 2014.

Die am 4. August 1985 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 21. Mai 2012 bis 31. März 2013 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Der Einsatz erfolgte im Kundencenter der Beklagten.

1. 2. 1. 2.