BAG - Urteil vom 18.11.2014
9 AZR 584/13
Normen:
GewO § 109; ZPO § 144; ZPO §§ 402 ff.;
Fundstellen:
AP GewO § 109 Nr. 5
AUR 2015, 154
BAGE 150, 66
BB 2015, 1216
DB 2015, 868
DStR 2015, 2618
EzA-SD 2015, 7
MDR 2015, 599
NJW 2015, 8
NZA 2014, 9
NZA 2015, 435
NZA-RR 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 61 vom 18.11.2014
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2133/12
ArbG Berlin, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 18230/11

Gerichtliche Überprüfung der Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

BAG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 584/13

DRsp Nr. 2014/17853

Gerichtliche Überprüfung der Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen "zur vollen Zufriedenheit" erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen "zur vollen Zufriedenheit" erbracht, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. 2. Welche Schlussnoten in den Zeugnissen einer Branche am häufigsten vergeben werden, ist ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast für die zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Leistung im Arbeitszeugnis.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2013 - 18 Sa 2133/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 109; ZPO § 144; ZPO §§ 402 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gesamtbewertung der Leistung der Klägerin in einem Zeugnis.