Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. April 2006 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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