BAG - Beschluss vom 22.01.2013
1 ABR 85/11
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 5; BetrVG § 76 Abs. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 172
AuR 2013, 328
BB 2013, 1524
DB 2013, 1182
EzA-SD 2013, 15
NZA 2014, 448
NZA-RR 2013, 409
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 88/10
ArbG Oldenburg, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/09

Gerichtliche Überprüfung eines Sozialplans

BAG, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 85/11

DRsp Nr. 2013/8281

Gerichtliche Überprüfung eines Sozialplans

Orientierungssätze: 1. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4, § 112 Abs. 5 BetrVG ist, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Maßgeblich ist allein die getroffene Regelung als solche. Eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens muss in ihr selbst als Ergebnis des Abwägungsvorgangs liegen. Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an. 2. Ficht der Arbeitgeber den Sozialplan wegen mangelnder wirtschaftlicher Vertretbarkeit an, hat er schlüssig darzulegen, dass dessen Regelungen zu einer Überkompensation der eingetretenen Nachteile führen und deshalb schon die Obergrenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verletzen, oder dass sie die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen überschreiten.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Oktober 2011 - 11 TaBV 88/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 5; BetrVG § 76 Abs. 5;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die wirtschaftliche Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Sozialplans.