LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.07.2012
9 Ta 141/12
Normen:
GVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 980/12

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Klagerücknahme vor Rechtskraft einer Rechtswegverweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 141/12

DRsp Nr. 2012/17671

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Klagerücknahme vor Rechtskraft einer Rechtswegverweisung

Hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit durch noch nicht rechtskräftigen Beschluss an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen, bleibt es jedenfalls dann zur Entscheidung ueber einen PKH-Antrag berufen, wenn die Klage vor Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zurueckgenommen wird.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2012, Az. 11 Ca 980/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.