Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin war bei der Streithelferin nach mehreren vorangehenden befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit vom 25. November 2002 bis zum 31. August 2003 als Lektorin für Französisch mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten befristet beschäftigt. Die Befristung war auf die vorübergehende Abwesenheit von Herrn W gestützt, der für eine Tätigkeit an der Universität in L beurlaubt war. Mit Schreiben vom 12. Januar 2003 kündigte Herr W sein Arbeitsverhältnis mit der Streithelferin zum Ablauf der Beurlaubung am 31. August 2003.
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