BAG - Urteil vom 26.04.2006
7 AZR 366/05
Normen:
BGB § 117 § 141 § 144 § 779 ; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 § 14 Abs. 4 § 17 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vergleich
AuR 2006, 371
DB 2006, 2070
NZA 2006, 1431
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 84/04
ArbG Freiburg, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 632/03

Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund

BAG, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 366/05

DRsp Nr. 2006/22667

Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund

Orientierungssätze:Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG) setzt neben der Mitwirkung des Gerichts beim Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus.

Normenkette:

BGB § 117 § 141 § 144 § 779 ; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 § 14 Abs. 4 § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin war bei der Streithelferin nach mehreren vorangehenden befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit vom 25. November 2002 bis zum 31. August 2003 als Lektorin für Französisch mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten befristet beschäftigt. Die Befristung war auf die vorübergehende Abwesenheit von Herrn W gestützt, der für eine Tätigkeit an der Universität in L beurlaubt war. Mit Schreiben vom 12. Januar 2003 kündigte Herr W sein Arbeitsverhältnis mit der Streithelferin zum Ablauf der Beurlaubung am 31. August 2003.