LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.07.2018
12 Ta 8/18
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 3; ZPO § 139 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 456/13

Gerichtliches Vorgehen bei Eingang eines Beschwerdeschreibens ohne Unterschrift

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 12 Ta 8/18

DRsp Nr. 2018/12019

Gerichtliches Vorgehen bei Eingang eines Beschwerdeschreibens ohne Unterschrift

1. Bei einem Schreiben, das vom Inhalt her eine Beschwerde sein kann, das aber ohne Unterschrift bei Gericht eingeht, kann es sich sowohl um eine in der Form ungenügende Beschwerdeschrift als auch um ein Schreiben ohne Prozesserklärung, beispielsweise um einen Entwurf, handeln.2. Es ist Aufgabe des Gerichts, durch unverzügliche Nachfrage zu klären, um was es sich handelt.3. Das Beschwerdeverfahren ist nur einzuleiten, wenn sich aus einer Antwort auf die Nachfrage oder aus anderen Umständen ergibt, dass der benannte Urheber trotz der fehlenden Unterschrift eine Beschwerde einlegen wollte.

Tenor

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. April 2018 (Bl. 164 f. der Akte) wird aufgehoben.

2.

Kosten werden nicht erhoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 3; ZPO § 139 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Dem Kläger war mit Beschluss vom 14. November 2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In der Hauptsache wurde das Verfahren mit dem Prozessvergleich vom 04. Juli 2014 beendet.

Das Arbeitsgericht änderte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. Februar 2018 ab und setzte monatliche Raten in Höhe von 95,-- Euro fest. Der Beschluss wurde dem Kläger am 21. Februar 2018 zugestellt.