LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.09.2004
2 Ta 178/04
Normen:
GKG § 5 ; GKG § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 41 b/97

Gerichtskosten, Kostenrechnung, Verjährung, Verfahrensbeendigung, Rechtsstreit, Stufenklage, Nichtbetreiben, Teilurteil, Kostenentscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 178/04

DRsp Nr. 2005/21448

Gerichtskosten, Kostenrechnung, Verjährung, Verfahrensbeendigung, Rechtsstreit, Stufenklage, Nichtbetreiben, Teilurteil, Kostenentscheidung

Normenkette:

GKG § 5 ; GKG § 10 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm vom Arbeitsgericht Elmshorn erteilte Kostenrechnung für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Kläger hatte im Jahr 1997 eine Stufenklage (§ 254 ZPO) gegen die Beklagte auf

1. Erteilung von Abrechnungen für die Zeit vom 1.1. 1995 bis 31.3.1996 und Erteilung eines testierten Auszuges

2. Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Tantiemen erhoben. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 12.8.1997 über die Abrechnung entschieden und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Über diesen Teil des Klagbegehrens hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.6.1998 entschieden. Dabei hat es die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt. Diese Kosten hat das Arbeitsgericht dem Kläger im Jahr 1998 mit 1.274,58 DM in Rechnung gestellt.

Die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben anschließend mit dem am 16.10.1998 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangenen Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil eingeleitet. Eine Entscheidung hierüber ist nicht ergangen.