LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.04.2017
L 4 AS 112/17 B RG
Normen:
JVEG § 4 Abs. 8 S. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 192; SGG § 193 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1698/15

Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei unstatthaften Rechtsbehelfen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 112/17 B RG

DRsp Nr. 2017/12249

Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei unstatthaften Rechtsbehelfen

Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt. Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG schützt den erfassten Personenkreis bei allen Handlungen in sozialgerichtlichen Verfahren - auch bei der Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes.

Die weitere "Beschwerde" der Rügeführerin gegen die Beschlüsse des Senats - zuletzt vom 26. Januar 2017 im Anhörungsrügeverfahren L 4 AS 47/17 B RG - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 8 S. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 192; SGG § 193 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Rügeführerin wendet sich mit einer weiteren "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Senats nach wiederholter Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über die Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).