OLG Naumburg - Beschluss vom 26.01.2011
2 Wx 1/11
Normen:
SGB X § 64 Abs. 2 S. 1; SGB X § 64 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 224/10

Gerichtskostenpflicht des Trägers von Sozialleistungen für eine Auskunft des Nachlassgerichts

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 1/11

DRsp Nr. 2011/6884

Gerichtskostenpflicht des Trägers von Sozialleistungen für eine Auskunft des Nachlassgerichts

Ein Träger von Sozialleistungen (hier: eine gesetzliche Krankenkasse) ist nach § 64 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S 1 SGB X von der Pflicht zur Entrichtung von Gerichtsgebühren für eine Auskunft des Nachlassgerichts befreit, wenn die begehrte Auskunft aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung benötigt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Auskunft im Zusammenhang mit der Prüfung eines Rückgriffs auf den Leistungsempfänger steht.

Auf die Beschwerde vom 03.12.2010 werden der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Quedlinburg vom 11.11.2010 und der Kostenansatz des Amtsgerichts Quedlinburg vom 06.09.2010 (1104-11201-9) aufgehoben.

Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB X § 64 Abs. 2 S. 1; SGB X § 64 Abs. 3 S. 1;

Gründe: