LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2022
7 Sa 63/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 1048/19

Gerichtsöffentlichkeit von ProzessdokumentenKeine Bestimmung für Allgemeinheit von SchriftsätzenWeiterleitung von Schriftsätzen an PresseDS-GVO-Verstoß bei Weiterleitung eines Schriftsatzes mit GesundheitsdatenAußerordentliche Kündigung bei Missachtung der DS-GVO

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 63/21

DRsp Nr. 2022/7643

Gerichtsöffentlichkeit von Prozessdokumenten Keine Bestimmung für Allgemeinheit von Schriftsätzen Weiterleitung von Schriftsätzen an Presse DS-GVO-Verstoß bei Weiterleitung eines Schriftsatzes mit Gesundheitsdaten Außerordentliche Kündigung bei Missachtung der DS-GVO

1. Die in einem gerichtlichen Verfahren von den Parteien gefertigten und zur Gerichtsakte eingereichten Schriftsätze sind zweckbestimmt. Sie sind gerichtsöffentlich, nicht aber für die Allgemeinheit oder die Betriebsöffentlichkeit bestimmt.2. Wer solche Schriftsätze, in denen Daten, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten), verarbeitet werden, bewusst und gewollt der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines durch eine E-Mail zur Verfügung gestellten Links offenlegt und darüber hinaus den Adressatenkreis auffordert, die Weiterverbreitung der verlinkten E-Mail zu veranlassen, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, verletzt rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen.3. Eine solche Verhaltensweise ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.08.2021 - 25 Ca 1048/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.