LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.07.2014
5 SHa 6/14
Normen:
ArbGG 48 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a S. 1; GVG § 17 Abs. 2 S. 3; ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 846/14

Gerichtsstand am gewöhnlichen ArbeitsortWegfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei offensichtlich gesetzwidriger Bestimmung des zuständigen Gerichts

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 5 SHa 6/14

DRsp Nr. 2015/9079

Gerichtsstand am gewöhnlichen ArbeitsortWegfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei offensichtlich gesetzwidriger Bestimmung des zuständigen Gerichts

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen örtlicher Zuständigkeit entfällt nur ausnahmsweise bei krassen Rechtsverletzungen. Gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne von § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Unerheblich ist insbesondere, von wo die Arbeitsleistung gesteuert wird oder wo das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls nicht erforderlich. Nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen können die Beschäftigten auch bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen den Gerichtsstand der Arbeitsleistung nutzen.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Halle bestimmt.

Normenkette:

ArbGG 48 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a S. 1; GVG § 17 Abs. 2 S. 3; ZPO § 35; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.