BGH - Beschluß vom 11.11.2003
X ARZ 91/03
Normen:
ZPO § 29 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 119
AuR 2004, 27
BB 2003, 2709
BGHReport 2004, 180
BGHZ 157, 20
BRAK-Mitt 2004, 42
DAR 2004, 177
DStRE 2004, 363
FamRZ 2004, 95
NJ 2004, 80
NJW 2004, 54
VersR 2004, 757
WM 2004, 496
ZGS 2004, 4
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Charlottenburg,

Gerichtsstand bei Geltendmachung von Gebührenforderungen des Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 11.11.2003 - Aktenzeichen X ARZ 91/03

DRsp Nr. 2003/15589

Gerichtsstand bei Geltendmachung von Gebührenforderungen des Rechtsanwalts

»Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 29 ;

Gründe:

I. Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von dem Beklagten zu 1, der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen (Brandenburg) wohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu fertigen und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berechneten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 BRAGO einschließlich MwSt insgesamt 906,73 EURO und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingeklagt.

Dieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrachten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das Kammergericht beschlossen:

Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: