LAG Bremen - Beschluss vom 03.09.2003
2 Ta 33/03
Normen:
ZPO § 17 ; ZPO § 29 Abs. 1 ; ZPO § 35 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; GVG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 323
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9269/03

Gerichtsstandsbestimmung bei allgemeinem und besonderem Gerichtsstand

LAG Bremen, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 33/03

DRsp Nr. 2003/13562

Gerichtsstandsbestimmung bei allgemeinem und besonderem Gerichtsstand

»1. Haben mehrere verklagte Streitgenossen mit unterschiedlichem allgemeinen Gerichtstand (§ 17 ZPO) einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes, kommt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO durch das LAG nicht in Betracht, wenn die Streitgenossen nicht unter ihrem allgemeinen Gerichtstand verklagt werden sollen, sondern unter dem besonderen. Das Arbeitsgericht hat dann - sollte es örtlich unter dem besonderen Gerichtstand nicht in Anspruch genommen werden können - den Rechtsstreit gem. § 48 Absatz 1 i.V. mit § 17 a GVG an das für den Erfüllungsort zuständige Arbeitsgericht zu verweisen.2. Ein Hilfsantrag der klagenden Partei, den Gerichtstand in einem solchen Fall zu bestimmen, kann nicht einengend so verstanden werden, dass sie bereits dann um Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes für die Beklagten nachsucht, wenn sich das angerufene Gericht örtlich nicht für zuständig hält, gleichwohl aber ein gemeinsamer besonderer Gerichtstand gegeben ist, an den verwiesen werden kann.