BFH - Urteil vom 31.05.2006
X R 6/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 3 Nr. 62 S. 1 ; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 249b ; SGB VI § 5 Abs. 4 § 76b Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2239
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 51/02

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer mit Altersrente; Kürzung Vorwegabzug

BFH, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen X R 6/06

DRsp Nr. 2006/25249

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer mit Altersrente; Kürzung Vorwegabzug

Bei einem lediglich geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, der eine volle Altersrente bezieht, führt der pauschalierte Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zur Kranken- und Rentenversicherung nicht zur Kürzung des Vorwegabzugs.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 3 Nr. 62 S. 1 ; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 249b ; SGB VI § 5 Abs. 4 § 76b Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezogen im Streitjahr 2000 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog zudem sonstige Einkünfte in Form einer Altersrente. Auf den Arbeitslohn der Klägerin in Höhe von 6 612 DM wurden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erhoben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kürzte bei der Einkommensteuerfestsetzung den gemeinsamen Vorwegabzug um 16 v.H. des zusammengerechneten Bruttoarbeitslohns beider Kläger.