LAG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2004
9 (2) Sa 679/02
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 252 ; BGB § 254 ; BGB § 421 ; BGB § 426 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 830 ; BGB § 840 Abs. 1 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 869/01

Gesamtschuldnerische Haftung für Schadensersatz wegen Betruges zu Lasten des Arbeitgebers

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 9 (2) Sa 679/02

DRsp Nr. 2005/5441

Gesamtschuldnerische Haftung für Schadensersatz wegen Betruges zu Lasten des Arbeitgebers

»Begeht ein Arbeitnehmer als Mittäter, Gehilfe oder Nebentäter in Zusammenwirken mit Dritten eine zum Schadensersatz verpflichtende Straftat zu Lasten seines Arbeitgebers bzw. dessen Vertragspartners als Kostenträger, ist er aufgrund seiner gesamtschuldnerischen Haftung zum Ausgleich des vollen Schadens verpflichtet. Er muss sich gegenüber den an der Straftat beteiligten Dritten auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB verweisen lassen.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 252 ; BGB § 254 ; BGB § 421 ; BGB § 426 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 830 ; BGB § 840 Abs. 1 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin.

Der am 03.06.1943 geborene Beklagte war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages ohne Datum (Kopie Bl. 8, 9 d.A.) bei der Firma D..., deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, als Küchenleiter beschäftigt. Die Klägerin beliefert in ganz Bayern staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber mit Lebensmitteln. Der Beklagte war als Küchenleiter in der Aufnahmeeinrichtung E... für die Zusammenstellung, Verteilung und Abrechnung von Essensrationen an Asylbewerber zuständig.