Die Parteien streiten darum, ob der von der Versorgungsordnung festgelegte Höchstwert der Gesamtversorgung bereits durch die gesetzliche Rente überschritten ist, so dass dem Kläger keine Betriebsrente zu zahlen ist.
Der 1940 geborene Kläger hat am 15.08.1956 mit seiner beruflichen Ausbildung begonnen. Er war vom 01.04.1964 bis zum 30.11.1988 bei dem damaligen Trägerunternehmen des Beklagten beschäftigt. Die Richtlinien für die freiwilligen Leistungen an die Betriebsangehörigen der HBWE-Richtlinien, auf die Bezug genommen wird (Bl. 27 bis 42 d. A.), lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt:
§ 2
Voraussetzungen für die Gewährung von Renten
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