LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.06.2005
10 Sa 185/05 B
Normen:
Betr AVG § 2 Abs. 5 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 318/04

Gesamtversorgungsobergrenze, Berechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 185/05 B

DRsp Nr. 2005/10886

Gesamtversorgungsobergrenze, Berechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung

»1. § 2 abs. 5 BetrAVG friert alle Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Betriebsrente eines vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens ein. Daher ist für die Berechnung einer in der Versorgungsordnung vorgesehenen Versorgungsobergrenze das letzte ruhegeldfähige Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich. 2. Diese Berechnungsweise verletzt den Arbeitnehmer nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit.«

Normenkette:

Betr AVG § 2 Abs. 5 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der von der Versorgungsordnung festgelegte Höchstwert der Gesamtversorgung bereits durch die gesetzliche Rente überschritten ist, so dass dem Kläger keine Betriebsrente zu zahlen ist.

Der 1940 geborene Kläger hat am 15.08.1956 mit seiner beruflichen Ausbildung begonnen. Er war vom 01.04.1964 bis zum 30.11.1988 bei dem damaligen Trägerunternehmen des Beklagten beschäftigt. Die Richtlinien für die freiwilligen Leistungen an die Betriebsangehörigen der HBWE-Richtlinien, auf die Bezug genommen wird (Bl. 27 bis 42 d. A.), lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt:

§ 2

Voraussetzungen für die Gewährung von Renten