BGH - Beschluß vom 09.11.2006
I ZB 28/06
Normen:
GVG § 13 § 17a Abs. 4 S. 4 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 569
GRUR 2007, 535
NJW 2007, 1819
VersR 2007, 1246
wrp 2007, 641
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 43/06
LG Saarbrücken, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 417/05

Gesamtzufriedenheit; Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Krankenkasse

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen I ZB 28/06

DRsp Nr. 2007/7489

"Gesamtzufriedenheit"; Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Krankenkasse

»Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.«

Normenkette:

GVG § 13 § 17a Abs. 4 S. 4 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie warb unter Hinweis auf eine Studie des Unternehmens M. mit einem ersten Platz der Innungskrankenkassen in der Kategorie "Gesamtzufriedenheit" aufgrund einer Versichertenbefragung des Jahres 2005.

Die Antragstellerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Werbung in Anspruch genommen, sofern die der Versichertenbefragung zugrunde liegende Studie den angesprochenen Kunden auf Nachfrage nicht zugänglich gemacht wird.