I. Die Antragsgegnerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie warb unter Hinweis auf eine Studie des Unternehmens M. mit einem ersten Platz der Innungskrankenkassen in der Kategorie "Gesamtzufriedenheit" aufgrund einer Versichertenbefragung des Jahres 2005.
Die Antragstellerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Werbung in Anspruch genommen, sofern die der Versichertenbefragung zugrunde liegende Studie den angesprochenen Kunden auf Nachfrage nicht zugänglich gemacht wird.
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