LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2022
4 Sa 1060/21
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; Versorgungsordnung 1976 (i.d.F.v. 18.12.1997) § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 174-21

Gesamtzusage als AnspruchsgrundlageVersorgungszusage als Grundlage der Sicherung des bisherigen Lebensstandards

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 1060/21

DRsp Nr. 2023/6320

Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage Versorgungszusage als Grundlage der Sicherung des bisherigen Lebensstandards

1. Eine Gesamtzusage ist eine an alle Arbeitnehmer oder an abgrenzbare Gruppen von Arbeitnehmern in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Der Arbeitnehmer erwirbt dann einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2. Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern will, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile nach der konkreten Versorgungsordnung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei welcher Wortsinn und Systematik im Vordergrund stehen. 3. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt.

Tenor