LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.10.2011
6 Sa 481/11
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 16; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 12/11

Gesamtzusage zur Anpassung der Betriebsrente nach Tariflohnentwicklung; Feststellungsklage zum Inhalt des Versorgungsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 481/11

DRsp Nr. 2012/1399

Gesamtzusage zur Anpassung der Betriebsrente nach Tariflohnentwicklung; Feststellungsklage zum Inhalt des Versorgungsverhältnisses

1. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn eine Arbeitgeberin einseitig bekannt gibt, dass sie Beschäftigten, die von der Arbeitgeberin abstrakt festgelegte Voraussetzungen erfüllen, eine bestimmte Leistung gewährt; die Beschäftigten erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn sie die von der Arbeitgeberin genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, ohne dass es einer besonderen Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebotes bedarf. 2. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Beschäftigten in einer Form verlautbart werden, die Einzelne typischerweise in die Lage versetzen, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. 3. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln; Gesamtzusagen sind als "typisierte Willenserklärungen" nach objektiven (vom Einzelfall unabhängigen) Kriterien auszulegen, wobei der Erklärungssinn aus der Sicht des Empfängers maßgeblich ist.