BAG - Urteil vom 20.08.2002
9 AZR 710/00
Normen:
EG Art. 141 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; BGB § 612 Abs. 3 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ, i.d.F. vom 30. Juni 2000), Präambel §§ 3 5 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 467
AuR 2003, 157
BAGE 102, 225
BAGReport 2003, 248
DB 2003, 727
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 109/99
ArbG Hamburg, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 302/99

Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Altersteilzeit; Aufstockung des Entgelts ohne Arbeitszeitverringerung; Diskriminierung

BAG, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 710/00

DRsp Nr. 2003/3763

Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Altersteilzeit; Aufstockung des Entgelts ohne Arbeitszeitverringerung; Diskriminierung

»Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, die ihre bisherige Arbeitszeit verringern, ohne nach § 3 Abs. 1 TV ATZ einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen, haben keinen Anspruch auf den tariflichen Aufstockungsbetrag. Durch den Ausschluß von den tariflichen Leistungen, die Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten, werden teilzeitbeschäftigte Frauen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert.« Orientierungssätze: 1. Nach dem TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründen. Nach § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die Dauer der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer erhält nach § 4 TV ATZ die der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Bezüge. Diese werden nach § 5 Abs. 1 TV ATZ um 20 % aufgestockt. 2. Eine bereits mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigte Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Aufstockungsbetrages, wenn sie nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit entsprechend der tariflichen Vorgabe um die Hälfte auf ein Viertel der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit zu verringern.