LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2016
19 Sa 45/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 1-2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 19/15

Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Anforderungen an die Körpergröße für die Einstellung einer ZugbetreuerinEntschädigungsklage einer Stellenbewerberin bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichtbedienbarkeit sicherheitsrelevanter Zugeinrichtungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 19 Sa 45/15

DRsp Nr. 2016/17864

Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Anforderungen an die Körpergröße für die Einstellung einer Zugbetreuerin Entschädigungsklage einer Stellenbewerberin bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichtbedienbarkeit sicherheitsrelevanter Zugeinrichtungen

1. Durch Anforderungen an die Körpergröße als Einstellungsvoraussetzung werden Frauen gegenüber Männern mittelbar benachteiligt.2. Die Anforderungen einer bestimmten Körpergröße für die Einstellung als Zugbegleiter/Zugbegleiterin ist nicht sachlich gerechtfertigt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2015 - 1 Ca 19/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.077,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 24. Januar 2015 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten erster Instanz hat zu 13/14 die Klägerin und zu 1/14 die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung hat zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 die Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 1-2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.