LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2015
23 Sa 1045/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 4; AGG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; MuSchG § 3 Abs. 1; MuSchG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 18485/14

Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Kündigung einer schwangeren Rechtsanwaltsfachangestellten in Kenntnis der SchwangerschaftEntschädigungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen des arbeitgebenden Rechtsanwalts zur Unkenntnis über den Fortbestand der Schwangerschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 23 Sa 1045/15

DRsp Nr. 2016/2975

Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Kündigung einer schwangeren Rechtsanwaltsfachangestellten in Kenntnis der Schwangerschaft Entschädigungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen des arbeitgebenden Rechtsanwalts zur Unkenntnis über den Fortbestand der Schwangerschaft

1. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, schließt einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht aus. 2. Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal Schwangerschaft/Geschlecht ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Schwangerschaft anknüpft oder durch diese begründet ist, wozu der betreffende Grund (die Schwangerschaft) nicht der ausschließliche Beweggrund für das Handeln sein muss; ausreichend ist vielmehr, dass das Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. 3. Auf ein schuldhaftes Handeln oder eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an; die Schwangerschaft muss nicht vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens sein, so dass eine bloße Mitursächlichkeit genügt.