LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2018
5 Sa 444/15
Normen:
EU-Grundrechtecharta Art. 21 Abs. 1; EU-Grundrechtecharta Art. 23; AEUV Art. 157 Abs. 1; AEUV Art. 157 Abs. 2; RL 54/2006/EG v. 05.07.2006 Art. 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3479/14

Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch neue Entgeltstrukturen in der SchuhproduktionUnbegründete Entschädigungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin gegenüber einem umfangreichen Sachvortrag der Arbeitgeberin zur benachteiligungsfreien Entlohnungsstruktur

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 444/15

DRsp Nr. 2018/14750

Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch neue Entgeltstrukturen in der Schuhproduktion Unbegründete Entschädigungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin gegenüber einem umfangreichen Sachvortrag der Arbeitgeberin zur benachteiligungsfreien Entlohnungsstruktur

Die Arbeitgeberin kann eine aus Indizien folgende Vermutung, dass sie eine jahrzehntelange Benachteiligung von Frauen bei der Entlohnung in der Schuhproduktion, die sie erst ab 01.01.2013 durch Einführung eines einheitlichen Stundenlohnes für weibliche und männliche Produktionskräfte abgestellt hatte, durch das von ihr neu entwickelte Vergütungssystems ab April 2014 wieder eingeführt hat, entkräften, indem sie nachvollziehbar dargelegt, dass ausschließlich nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe zu einer unterschiedlichen Entlohnung der Produktionskräfte führen und das im April 2014 neu eingeführte Vergütungssystem somit nach dem konkreten Sachvortrag benachteiligungsfrei ist. Einem diesbezüglich umfangreichen Sachvortrag der Arbeitgeberin hat die klagende Arbeitnehmerin in tatsächlicher Hinsicht in erheblicher Weise entgegenzutreten, wozu ein Sachvortrag, aus dem sich weder der konkrete Inhalt einzelner Tätigkeiten noch deren zeitlicher Anteil an der gesamten Arbeitszeit entnehmen lassen, nicht ausreicht.

Tenor

1. 2.