BAG - Urteil vom 23.09.1992
4 AZR 30/92
Normen:
BGB § 612 Abs. 3, § 611a Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119, Art. 177 Abs. 3 ; Lohntarifvertrag Groß- und Außenhandel Niedersachsen § 2; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 612 BGB
BAGE 71, 195
BB 1992, 2001
BB 1993, 650
DB 1992, 2039
DB 1993, 737
EzA § 612 BGB Nr. 16
MDR 1993, 993
NJW 1993, 3091
NZA 1993, 891
SAE 1993, 283
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 21.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 242/90
LAG Niedersachsen, vom 15.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 652/91

Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt

BAG, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 30/92

DRsp Nr. 1996/6180

Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt

»1. Sind männliche und weibliche Arbeitnehmer mit der gleichen Arbeit beschäftigt und entlohnt der Arbeitgeber fast die Hälfte der Männer, dagegen nur 1/10 der Frauen über Tarif, dann liegt hierin ein Verstoß gegen § 612 Abs. 3 BGB, wenn die höhere Entlohnung der männlichen Arbeitnehmer nicht durch Gründe gerechtfertigt ist, die nicht auf das Geschlecht bezogen sind 2. Die nach § 612 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 611 a Abs. 1 S. 3 BGB für die Verlagerung der Beweislast auf den Arbeitgeber erforderlichen Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, sind jedenfalls dann durch die zahlenmäßig wesentlich größere nachteilige Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts glaubhaft gemacht, wenn die Kriterien für die Entlohnungspraxis des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer nicht durchschaubar sind.