ArbG Oldenburg, vom 21.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 242/90
LAG Niedersachsen, vom 15.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 652/91
Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt
BAG, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 30/92
DRsp Nr. 1996/6180
Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt
»1. Sind männliche und weibliche Arbeitnehmer mit der gleichen Arbeit beschäftigt und entlohnt der Arbeitgeber fast die Hälfte der Männer, dagegen nur 1/10 der Frauen über Tarif, dann liegt hierin ein Verstoß gegen § 612 Abs. 3BGB, wenn die höhere Entlohnung der männlichen Arbeitnehmer nicht durch Gründe gerechtfertigt ist, die nicht auf das Geschlecht bezogen sind2. Die nach § 612 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 611 a Abs. 1 S. 3 BGB für die Verlagerung der Beweislast auf den Arbeitgeber erforderlichen Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, sind jedenfalls dann durch die zahlenmäßig wesentlich größere nachteilige Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts glaubhaft gemacht, wenn die Kriterien für die Entlohnungspraxis des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer nicht durchschaubar sind.
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