BAG - Urteil vom 06.02.2003
2 AZR 621/01
Normen:
BGB §§ 611a § 123 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 49
AuR 2003, 316
BAGE 104, 304
BAGReport 2003, 225
DB 2003, 1795
FamRZ 2003, 1385
MDR 2003, 996
NJ 2003, 560
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 828/00
ArbG Leipzig, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5749/00

Geschlechtsspezifische Diskriminierung - Fragerecht; Schwangerschaft; Anfechtung; europarechtskonforme Auslegung nationalen Rechts

BAG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 621/01

DRsp Nr. 2003/8809

Geschlechtsspezifische Diskriminierung - Fragerecht; Schwangerschaft; Anfechtung; europarechtskonforme Auslegung nationalen Rechts

»1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB. 2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann.«

Orientierungssätze: 1. Ein nationales Gericht muß die Auslegung innerstaatlichen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien ausrichten, um das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz folgt aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht. Dabei kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besondere Bedeutung zu.