LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2017
5 Sa 257/17
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1011/16

Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 257/17

DRsp Nr. 2019/11712

Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründung

Eine Berufungsbegründung muss gem. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Geht es in der erstinstanzlichen Entscheidung um mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Geschieht dies nicht, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. März 2017, Az. 8 Ca 1011/16, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus einem Prozessvergleich.